Unsere Vereinssatzung

Landesarbeitgemeinschaft für politisch-kulturelle Bildung in Brandenburg e.V.


Satzung


§ 1 Name, Rechtsnatur, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen Landesarbeitsgemeinschaft für politisch-kulturelle Bildung in Brandenburg e.V.


(2) Er hat seinen Sitz in Potsdam.


(3) Der Sitz des Vereins ist bei Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Satzung und aus der Mitgliedschaft ergeben, gleichzeitig Gerichtsstand.


(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins


(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der politisch-kulturellen Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugendbildung unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Aspekte im Land Brandenburg. Der Verein und seine Mitglieder wollen einen Beitrag leisten zur Fähigkeit der Menschen


  •  zur aktiven Teilnahme an der Gestaltung des gesellschaftlichen Zusammenlebens;
  • zum Schutz von Natur, Umwelt und Landschaft vor Zerstörung;
  • zur gesellschaftlichen Gleichstellung von Frauen und Männern;
  • zur Förderung von Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung;
  • zur Stärkung gewachsener regionaler Strukturen;
  • zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.


(2) Darüber hinaus liegt seine Aufgabe in der gegenseitigen Unterstützung, im Erfahrungsaustausch, in der Zusammenarbeit sowie in der gemeinsamen bildungspolitischen Interessenvertretung seiner Mitglieder. Zur Kooperation und zur sachlichen Diskussion der den Weiterbildungs- und Jugendbildungsbereich betreffenden Probleme bietet sich der Arbeitskreis als Gesprächspartner an für die mit außerschulischer Bildung befassten Behörden und Einrichtungen sowie für Einrichtungen und Träger, die nicht Mitglied in der Landesarbeitsgemeinschaft sind.


(3) Der Zweck des Vereins soll vor allem verwirklicht werden durch:


  • vielfältige Bildungsangebote im Bereich der politisch-kulturellen Erwachsenenbildung und der außerschulischen  Jugendbildung, die die Mitglieder des Vereins eigenständig planen, konzipieren und realisieren,
  •  den gemeinsamen Einsatz für die Sicherung der existenziellen Voraussetzungen freier Träger in der politisch kulturellen Bildung,
  • die Förderung eines Informationsaustauschs über die pädagogische und inhaltliche Arbeit der Mitglieder,
  • die Organisation von Fortbildungen für die in der Bildungsarbeit Tätigen,
  • Gesprächs- und Beratungsangebote auf verschiedenen Ebenen für diejenigen, die mit politisch-kultureller Bildung befasst sind,
  • die Koordination von gemeinsamen Aktivitäten der Mitglieder,
  • die Förderung von Forschungsarbeiten und Veröffentlichungen.


§ 3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zielen und dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereins können rechtsfähige nichtstaatliche Einrichtungen werden,


  • die seinen Zweck unterstützen und sich im Sinne der Zielsetzung des Vereins nachhaltig einsetzen,
  • die bereit sind, kooperativ mitzuarbeiten und gemeinsame Interessen nach außen zu vertreten,
  • deren politisch-kulturelle Bildungsarbeit ein Schwerpunkt ihrer gesamten Tätigkeit ist,
  • die eine kontinuierliche Bildungsarbeit gewährleisten,
  • die keine auf wirtschaftlichen Gewinn zielende Tätigkeit ausüben und gemeinnützig sind.


(2) Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über die Aufnahme kann erst dann entschieden werden, wenn die Antragsteller rechtzeitig in umfassender Form Informationen über ihre Ziele und ihre Arbeit gegeben haben.


(3) Bei Nichtaufnahme durch die Mitgliederversammlung haben die Antragsteller das Recht, sich schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu wenden und auf der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen.


(4) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Er ist jeweils im ersten Quartal des Jahres fällig.


§ 5 Verlust der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet


  • durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorstand,
  • durch Fortfall der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach § 4,
  • durch Ausschluss auf Beschluss von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung, wenn das auszuschließende Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstößt, und wenn der Ausschlussantrag in der Tagesordnung ausdrücklich vermerkt worden ist. Das Mitglied ist vor dem Beschluss zu hören. Ausscheidende Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinvermögen oder Teile davon.


§ 6 Organe des Vereins


(1) Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand


(2) Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.


§ 7 Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie legt die Richtlinien der Arbeit des Vereins fest.


(2) Stimmberechtigt sind nur die von den Mitgliedsorganisationen autorisierten Personen.


(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal jedes Jahres statt.


(4) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen:


   a) wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder dies verlangt,

   b) auf Antrag des Vorstands,

   c) im Falle des Rücktritts des Vorstands.


(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordentlich zu ihr eingeladen wurde.


(6) Ordentlich eingeladen wurde, wenn die Mitgliederversammlung schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung vier Wochen vorher einberufen worden ist. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte, dem Verein bekannt gegebene Anschrift, gerichtet war.


(7) Sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Mitglieder, deren gemeinsamer Träger ein Verband ist, haben gemeinsam eine Stimme.


(8) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


(9) Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der mindestens 2/3 der Mitglieder des Vereins anwesend sind.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand sie frühestens nach 4 Wochen und spätestens nach 6 Wochen schriftlich erneut einzuberufen. Diese erneute Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins beschließen. Hierauf ist in der erneuten Einberufung hinzuweisen. Zur Änderung der Satzung sowie der Auflösung des Vereins bedarf es eines mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.


(10) Stellt eine Minderheit von Mitgliedern in politischen und sachlich relevanten Beschlüssen fest, dass sie die Mehrheitsauffassung der Mitgliederversammlung nicht mittragen kann, und wird ein Minimalkonsens nicht erreicht, hat sie das Recht, dass ihre Auffassung in öffentlichen Stellungnahmen des Vereins Erwähnung findet.


(11) Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung und eine Protokollführung. Das Protokoll muss von der Protokollführung und der Versammlungsleitung unterschrieben werden.


(12) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • die Aufnahme neuer Mitglieder,
  • die Wahl des Vorstandes und der zwei KassenprüferInnen,
  • die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
  • die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
  • die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Diskussion der Jahresplanung der Vereinstätigkeit,
  • die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
  • den Ausschluss von Mitgliedern oder die Beschlussfassung zum Widerspruch bei Nichtaufnahme,
  • die Beschlussfassung über eingereichte Anträge und Statute.


§ 8 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf gewählten Personen. Der Vorstand ist (möglichst) zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. Er soll in seiner Zusammensetzung das Spektrum der Mitglieder widerspiegeln.


(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur Neuwahl aus den verbliebenen Vorstandsmitgliedern. Mitglieder des Vorstands können während ihrer Amtszeit durch eine 2/3 Mehrheit in der Mitgliederversammlung abberufen werden.


(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.


(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.


(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


(6) Über die Verhandlungen des Vorstands, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu fertigen, das den Mitgliedern zugesandt wird.


(7) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.


(8) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung zum Zweck der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins und sämtlicher organisatorischer und technischer Aufgaben zu bestellen. Die Tätigkeit der Geschäftsführung ist auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet und entspricht den Bestimmungen, die die Satzung über die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung enthält.


§ 9 Rechnungsprüfung


(1) Die Geschäftstätigkeit des Vereins ist mindestens einmal jährlich durch zwei KassenprüferInnen zu prüfen, die nicht Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung sind.


§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, Entziehung seiner Rechtsfähigkeit oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das vorhandene Vermögen des Vereins an eine als steuerbegünstigt anerkannte Einrichtung zur Verwendung für Zwecke der Förderung der Bildung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Die Änderungen und Ergänzungen wurden am 29.08.1994, 29.04.1998 und 12.09.2018 von den Mitgliederversammlungen in Potsdam beschlossen.